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Wir verkaufen zu nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung.
Unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechende Einkaufsbedingungen sind unwirksam.
1 .Es ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung für Vertragsinhalt maßgebend.
2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung)
3. Bei Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
4. Unvorhergesehene Ereignisse berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Wir behalten uns Änderungen vor. An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte vor.
6. Die Ware wird unversichert und unverpackt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab Werk geliefert.
7. Mängel beschränken sich Ihren Ansprüche nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
8. Beanstandungen irgendwelcher Art müssen innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware erfolgen. Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb 2 Jahren ab Rechnungsausstellung geltend gemacht werden.
9. Unsere Schadensersatzpflicht beschränkt sich auf die gelieferten Teile und deckt keine Folgeschäden
10. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen. Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung unserer Montageanleitung, sowie bei Überschreitung der jeweils für unsere Erzeugnisse geltenden Betriebsbedingungen.
11. Preis: grundsätzlich in Euro ausschließlich inländischer Umsatzsteuer. Preisberichtigung zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen vorbehalten. Zuschnitte : Jeglicher Art von Zuschnitte die nach Angaben von Kundenwünschen angefertigt werden Können nicht zurück gegeben werden .
12. Verpackung und Versandart nach dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit. Verpackungen werden nicht zurück genommen.
13. Zahlungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalt von 10 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu leisten.
14. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe der zwischenzeitlich angefallenen banküblichen Zinsen berechnen.
15. Eigentumsvorbehalt: Unsere Leistungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Bei laufender Rechnung gilt das vorgehaltene Eigentum als Sicherung für den Ausgleich eines Kontokorrentsaldos.
15.1. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 9502 BGB; Verpflichtung, insbesondere aus § 915 BGB ergeben sich hieraus für uns nicht. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
15.2. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 bis 7 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
15.3. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehreren Abnehmer veräußert wird.
15.4. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert werden, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
15.5. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache.
15.6. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
15.7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
15.8. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
16. Gerichtsstand ist Schwandorf.
17. Erfüllungsort ist Neunburg v. Wald.
18. Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland maßgebende Recht.
19. Sollten einzelne Punkte dieser Bedingung unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss.